Gewerbe

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Das Thema "Gewerbe" ist für Tauschringe in zweifacher Hinsicht wichtig. 1) Sollen gewerbliche Teilnehmer in das Tauschsystem aufgenommen werden? 2) Ab welchem Umfang sind Tätigkeiten im Tauschring als Gewerbe anzumelden?

Gewerbliche Teilnehmer

Gewerbliche Teilnehmer bereichern das Angebot im Tauschring erheblich. Auf der anderen Seite steht gewerbliche Kalkulation dem Zeittausch entgegen und ist nicht leicht vereinbar mit rein sozial motivierter Nachbarschaftshilfe.

Es gab mal die Empfehlung, dass Gewerbetreibende als Tauschring-Idealisten gern gesehen sind. Pragmatisch zeigt sich, daß die Bezahlung der gewerblichen Material- und Fixkosten in Euro und die Arbeitszeit in Verrechnungseinheiten zu empfehlen ist.

Schwierig zu beurteilen ist, welche Tätigkeiten eines Gewerbetreibenden seinem Gewerbe und welche eher als nachbarschaftlicher Dienst zu bewerten sind. Die Gewerbe- und Handwerksordnung sind zu beachten. Ähnliches gilt für Freie Berufe, die an Standesrecht oder Gebührenordnungen gebunden sind.

Beispiele: Darf ein Elektriker einem anderen Tauschringmitglied einfach mal so eine Glühbirne auswechseln? Darf ein Rechtsanwalt einem anderen Tauschringmitglied einen kleinen rechtlichen Tipp geben? Welchen Preis muss eine gelernte Schneiderin für Änderungen an Hosen berechnen und wie muss sie ihn versteuern?

Anzeigepflicht für Gewerbe

Das umgekehrte Problem haben Tauschringmitglieder, die Dienste anbieten wollen, die eigentlich in den gewerblichen oder anderweitig geschützte Bereiche fallen. Ab welchem Umfang müssen sie ein Gewerbe anmelden? Welche Waren und Dienste dürfen sie nicht anbieten?

Beispiele: Wieviele Steckdosen darf ein Laie anschließen, ohne als Elektriker gemeldet zu sein? Welche Beratungsdienstleistungen darf ein Laie anbieten, ohne gegen das Heilpraktikergesetz zu verstoßen?

Diskussion

Zur Rolle von Gewerbetreibenden in Tauschringen gibt es ein breites Spektrum an Meinungen.

Der Workshop "Integration von Gewerbetreibenden" von Harm-Dietrich Aitin beim BT 1998 kam zum Fazit:

"Gewerbetreibende sollten in die LETS­-Tauschringe, aber nicht in der Rolle von Gewerbetreibenden, sondern in der Rolle von Privatleuten (nicht als "Gewinnmaxi­mierer , sondern als "Idealisten")."[1]

(… andere Positionen ergänzen …)

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Doku BT 1998, S. 78-79